Russlands Vorgehen auf der Krim ist kein Fall für die Schutzverantwortung

Die Intervention Russlands auf der Krim im März dieses Jahres und die derzeitige Situation in der Ostukraine haben zu einer Diskussion darüber geführt, ob es sich hierbei um einen „Fall für die Schutzverantwortung“ handelt. Als zentrales Argument für sein Eingreifen führt Russland schließlich den Schutz bedrohter russischer Zivilisten an. In einem Gastbeitrag erläutert Roland Harris, warum die Intervention nicht mit dem Schutz der Menschenrechte der ethnischen Russen rechtfertigt werden kann.

Mit der Schutzverantwortung (engl. responsibility to protect) verständigte sich die Völkergemeinschaft im Jahre 2005 auf ein neues internationales Prinzip, um angemessen auf Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ethnische Säuberungen reagieren zu können. Auslöser für die Notwendigkeit eines solchen Prinzips waren zahlreiche Genozide und Massenverbrechen in den 1990er Jahren, auf die die internationale Staatengemeinschaft nur unzureichend reagiert hatte. Mit der Responsibility to Protect hat die Staatengemeinschaft anerkannt, dass jeder Staat die Verantwortung hat, seine Bevölkerung vor den vier genannten Gräueltaten zu schützen. Die internationale Gemeinschaft steht in der Verantwortung den Einzelstaat dabei zu unterstützen und solchen Ereignissen vorzubeugen. Ist er dazu nicht willens oder nicht in der Lage kann die internationale Gemeinschaft, auf Grundlage eines Mandats des UN Sicherheitsrates, in die inneren Angelegenheiten eines Staates eingreifen, um die humanitäre Notlage zu beseitigen und bedrohte Bevölkerungsgruppen zu schützen.

Zwar hat sich der russische Präsident Putin bisher nicht explizit auf die Norm der Schutzverantwortung berufen, dennoch verweist seine Argumentation auf den Schutz der Menschenrechte der ethnischen Russen auf dem Gebiet der Krim und im Osten der Ukraine und bezieht sich somit implizit auf die Norm der Schutzverantwortung. Es ist der Versuch, das eigene Handeln auf Grundlage der responsibility to protect zu begründen. Putins Argumentation erinnert dadurch an die Militärintervention 2008 in Südossetien, als Russland sein Handeln ebenfalls durch die Schutzverantwortung rechtfertigte. Damals beschrieb Russland die Aktionen Georgiens in der Provinz als Genozid und behauptete, dass die russische militärische Reaktion eine humanitäre Intervention sei.

Quelle: Presidential Press and Information Office - www.kremlin.ru

Quelle: Presidential Press and Information Office – http://www.kremlin.ru

Vereinzelnd haben auch westlicher Kommentatoren Parallelen zu dem militärischen Eingreifen des Westens im Kosovo oder in Libyen gezogen. Völkerrechtsbrüche, so die Argumentation, seien kein russisches Monopol und die Kritik des Westens somit scheinheilig. Einer genaueren Prüfung hält dieses Argument jedoch nicht stand: Weder lässt sich die Intervention auf der Krim mit dem Eingreifen der NATO im Kosovo vergleichen, noch handelt es sich beim russischen Vorgehen um eine humanitäre Intervention. Auch rechtfertigt die derzeitige Situation im Osten der Ukraine kein weiteres Eingreifen Russlands.

Auf den ersten Blick scheint ein Vergleich mit dem Fall Kosovo logisch. Insbesondere, da sich Russland bei der Anerkennung der Unabhängigkeit der Krim und dem darauffolgenden Anschluss an Russland, auf ein Urteil des internationalen Gerichtshofs berief, welches die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo von Serbien als im Einklang mit dem Völkerrecht ansah. Zudem verweisen einige Kommentatoren darauf, dass die damalige Intervention der NATO ohne eine Resolution des UN-Sicherheitsrats und gegen den Willen Serbiens stattgefunden hatte, welches daraufhin die Kontrolle über seine Provinz verloren hatte.

Dennoch gibt es zentrale Unterschiede zwischen der aktuellen Situation auf der Krim und in der Ostukraine und der im Kosovo im Jahre 1999: Letztere ereignete sich im Kontext eines auseinanderfallenden Jugoslawiens, das seit fast zehn Jahren einen blutigen, ethnischen Konflikt erlebt hatte. Umfassende Menschenrechtsverletzungen waren begangen worden, für die es zahlreiche Nachweise gab. Angesichts der beweisbaren Massenverbrechen zu dieser Zeit war ein Eingriff auf jeden Fall moralisch gerechtfertigt. Auch ein Vergleich mit Libyen ist nicht überzeugend: Im März 2011 gab der UN-Sicherheitsrat einen ausdrücklichen Auftrag für einen Einsatz unter Anwendung der Schutzverantwortung. Die Resolution 1973 ließ die Durchsetzung einer Flugverbotszone unter dem Banner des Schutzes der Zivilbevölkerung zu. Die Stimmenthaltung Russlands lässt sich zumindest als passives Einverständnis mit der UN-Einschätzung der humanitären Krise interpretieren. Zudem wurde die Resolution zusammen mit arabischen und afrikanischen Verbündeten umgesetzt. Der Kontext war geprägt von einer rasant eskalierenden Gewalt und den völkermörderischen Androhungen Gaddafis.

Von der Krim gibt es bislang aber keine Informationen über systematische Tötungen, erzwungene Umsiedlungen oder andere völkerrechtswidrige Handlungen, die unter die Warnhinweise für einen drohenden Genozid oder andere Massenverbrechen fallen würden. Ebenso wenig aus dem Osten der Ukraine. Die Verletzung von Minderheitsrechten in der Ukraine ist zu verurteilen und die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen müssen angemessen an der politischen Entscheidungsfindung im Land beteiligt werden. Politische Benachteiligung ist aber nicht mit Massenverbrechen gleichzusetzen. Insofern Russland nicht beweisen kann, dass solche Massenverbrechen stattfinden, vorbereitet werden oder stattgefunden haben, ist ein Vergleich mit den Militärinterventionen der NATO im Kosovo und in Libyen unzulässig.

Ungeachtet der subjektiven russischen Auffassung der Sicherheitslage in der Region im Kontext eines sich ausweitenden NATO-Gebiets muss klar und deutlich gesagt werden, dass seine Intervention nicht mit dem Schutz der Menschenrechte der ethnischen Russen gerechtfertigt werden kann. Russland hat bisher in keinem Fall dargelegt, dass die Krim am Rande eines Ausbruchs systematischer Gewalt steht. Nur dann wäre die Anwendung der militärischen Komponente der Schutzverantwortung überhaupt diskutierbar.

Dass die responsibility to protect als Grundlage für das russische Eingreifen angeführt schadet der Akzeptanz des Prinzips. Denn eine positive Entwicklung der internationalen Schutzverantwortung setzt voraus, dass die Staaten sie mit Bedacht, nachvollziehbar und gut begründet anwenden.

Wenn es um eine militärische Intervention in einen souveränen Staat geht, setzt dies multilaterales Vorgehen und die Begründung des Vorgehens anhand nachvollziehbarer Kriterien und internationalen Rechts voraus. Russlands Vorgehen auf der Krim kann dem nicht gerecht werden und darf nicht als Maßnahme unter dem Banner der internationalen Schutzverantwortung fehlinterpretiert werden.

Roland Harris studiert internationale Menschenrechte an der Viadrina Universität in Frankfurt (Oder) und seine Abschlussarbeit beschäftigt sich mit Schutzverantwortung und dem arabischen Frühling. Hier schreibt er als ehrenamtlicher wissenschaftlicher Mitarbeiter von Genocide Alert.

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